CDU Erwitte

CDU-Landtagsabgeordneter Jörg Blöming: „Ehrenamtler in unserer Heimat profitieren von der erhöhten Ehrenamtspauschale dank der Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen!“

Zeichen der Anerkennung: steuerliche Entlastung auch für die Helferinnen und Helfer in unseren Impfzentren

 Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich jetzt darauf geeinigt, dass Helferinnen und Helfer, die ehrenamtlich beim Impfen der Bevölkerung unterstützen, von der Anfang des Jahres angehobenen Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale profitieren.

 

„Die Entscheidung, auch den Ehrenamtlichen in den Impfzentren bei der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale einzubeziehen, begrüße ich ausdrücklich! Die NRW-Landesregierung mit Finanzminister Lutz Lienenkämper hatte sich bereits 2020 für eine Erhöhung der Pauschalen stark gemacht – mit Erfolg. Im Jahressteuergesetz des Bundes ist nun eine deutliche Entlastung des Ehrenamtes festgeschrieben“, so der heimische CDU-Landtagsabgeordnete Jörg Blöming, der sich als Mitglied des Haushalts- und Finanzausschusses für eine Erhöhung stark gemacht hat.

 

Ehrenamtler, die nebenberuflich in einem Impfzentrum Aufklärungsgespräche führen oder beim Impfen selbst beteiligt sind, können die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen. Diese Regelung gilt nach dem Beschluss der Finanzministerien von Bund und Ländern für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021. Diese Pauschale wurde von 2400 Euro im vergangenen Jahr auf nun 3000 Euro im Jahr 2021 erhöht. Bis zu diesem Betrag sind demnach alle Einkünfte steuerfrei. Bei denjenigen, die in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren arbeiten, greift die Ehrenamtspauschale. Für das Jahr 2020 betrug sie bis zu 720 Euro, seit 2021 sind dank NRW-Initiative im Bundesrat bis zu 840 Euro steuerfrei.

 Konkret greifen seit dem 1. Januar 2021 neben der angehobenen Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auch die folgenden Verbesserungen:

 

  • Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden wird von 200 auf 300 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Es genügen ein Kontoauszug und ein Beleg des Zuwendungsempfängers über die Berechtigung, Spenden entgegennehmen zu dürfen.
  • Gemeinnützige Vereine müssen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe erst dann Körperschaft- oder Gewerbesteuer zahlen, wenn ihre Bruttoeinnahmen 45.000 Euro übersteigen – bisher liegt die Freigrenze bei 35.000 Euro.
  • Kleinere Vereine werden unterstützt, indem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro abgeschafft wird.

  

„Durch die mit diesem Gesetz verbundene Entlastung ehrenamtlich tätiger Personen erhalten allein in Nordrhein-Westfalen rund sechs Millionen Menschen, die sich freiwillig in Vereinen oder der Pflege engagieren, eine bessere steuerliche Unterstützung. Gerade bei uns im ländlichen Raum mit den Kommunen Anröchte, Erwitte, Geseke, Lippstadt, Rüthen und Warstein ist das Ehrenamt eine tragende Säule des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Auch die Durchführung der Corona-Impfungen wäre ohne ehrenamtliches Engagement nicht möglich. Die steuerliche Entlastung derer, die freiwillig in Impfzentren oder mobilen Impfteams aushelfen, ist ein starkes Zeichen der Wertschätzung und des Dankes. Ihr Einsatz ist ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie“, so MdL Blöming aus Erwitte abschließend.